„Bild“ im Glashaus

„Bild“ schießt aus allen Rohren gegen Höcke, da dieser zur erneuten Ministerpäsidentenwahl in Thüringen aufgestellt wurde. Sie schreiben:

Höcke selbst, so entschied das Verwaltungsgericht Meiningen im September 2019, darf sogar offiziell als „Faschist“ bezeichnet werden, da diese Aussage „auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht“.

Höcke verzichtete bezeichnenderweise darauf, gegen dieses Urteil vorzugehen.

Hadmut Danisch hat dieses „Urteil“ in seinem Blog bereits auseinandergenommen:

  1. Erstens ist es ein Beschluss und kein Urteil.
  2. Es ging um einen Eilantrag und nicht um ein normales Gerichtsverfahren.
  3. Es ist ein Verwaltungsgericht, und das ist gar nicht dafür zuständig, was Person A über Person B sagen kann.
  4. Es ging nicht darum, jemandem konkret diese Aussage zu verbieten, sondern darum, ob ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und einstweiliger Rechtsschutz gewährt wird.
  5. Höcke war nicht mal Partei in der Streitsache, es kann also keine Entscheidung gegen Höcke sein, dass man ihn so nennen dürfe.

Auslöser war eine öffentliche Veranstaltung, die schon im Titel Höcke als Faschisten brandmarken sollte. Die hatte die Stadt Eisenach nur unter der Auflage genehmigt, daß diese Bezeichnung im Veranstaltungstitel nicht mehr auftauchen dürfe.  Und wiederum dagegen wurde vor dem Verwaltungsgericht ein Beschluss beantragt, um die Veranstaltung doch noch durchführen zu können.

Antragsteller war ein (linker) Veranstalter, der im Faksimile des Urteils geschwärzt ist, was nicht verwundert, denn das veröffentlichte Faksimile des Urteils stammt vom „Spiegel“. Antragsgegner war die Stadt Eisenach, wo die Veranstaltung stattfinden sollte.  Höcke war also nicht direkt involviert, konnte also gar nicht gegen den Verwaltungsbeschluß vorgehen.

Und was ist mit der „überprüfbaren Tatsachengrundlage“? In diesem Verfahren ging es darum, ob die Aussage hinreichend begründet eine Meinung sei oder eine Diffamierung/ Beleidigung darstelle und damit als solche verboten werden könne. Dazu hat der Antragsteller eine Sammlung mit aus dem Zusammenhang gerisseneren und auch sinnentstellend interpretierten Zitaten vorgelegt.

Aber das Gericht hatte gar nicht über die Stichhaltigkeit dessen zu richten, sondern nur zu entscheiden, ob eine Begründung angegeben wurde, die ausreicht, im Rahmen der Meinungsfreiheit diese Bezeichnung („Faschist“) zu verwenden. Es hatte gar nicht über die Sache (ist Höcke tatsächlich ein Faschist?) zu entscheiden. Genau das unterstellt aber die „Bild“ und praktisch die gesamte Medienlandschaft der Republik.

Dies alles dürfte der „Bild“ bekannt sein. Es ist also wie in früheren Jahrzehnten: Tatsachen werden dermaßen verdreht, gefälscht und verkürzt, dass man tatsächlich sagen muss: die Zeitung lügt.

Und falls ich jetzt verklagt werden sollte: Dies ist keine Beleidigung, sondern eine Aussage im Rahmen der Meinungsfreiheit aufgrund einer überprüfbaren Tatsachengrundlage. Wie sagte schon Hitlers Propagandminister Goebbels:

Eine Lüge muss nur oft genug wiederholt werden. Dann wird sie geglaubt.

Wer im Glashaus sitzt, sollte also nicht mit Steinen werfen.

Nachtrag:  Im ursprünglichen Text hatte ich geschrieben, dass es gegen den Titel der Veranstaltung eine einstweilige Verfügung gegeben habe. Das war nicht der Fall, die Stadt Eisenach hatte vielmehr eine entsprechende Auflage erteilt. Ich habe den Text entsprechend korrigiert.

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